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   BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22   

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BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22 (https://dejure.org/2022,44563)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.2022 - 5 PB 2.22 (https://dejure.org/2022,44563)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 2022 - 5 PB 2.22 (https://dejure.org/2022,44563)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 14.01.2010 - 6 P 10.09

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung.

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22
    In dem sowohl vom Oberverwaltungsgericht als auch von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - (BVerwGE 136, 29 Rn. 12) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu § 75 Abs. 3 Nr. 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 15. Juni 2021 geltenden Fassung (BPersVG a. F.), der wortgleich mit § 78 Abs. 1 Nr. 12 des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) sowie mit § 74 Abs. 2 Nr. 1 ThürPersVG a. F. ist, festgestellt, dass die danach bestehende Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten voraussetzt, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sein Normverständnis, dass sich aus dem Mitbestimmungstatbestand selbst keine generelle Verpflichtung zur (dienststelleninternen) Ausschreibung herleiten lasse, damit begründet, dass sich ein Anhalt hierfür weder im Wortlaut noch in der Entstehungsgeschichte des Mitbestimmungstatbestandes findet und gegen diese Annahme insbesondere die (vom Senat näher dargelegte) Rechtssystematik spricht (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 13 und 14).

    Außerdem besteht die von der Beschwerde angeführte Gefahr eines Leerlaufens des Mitbestimmungstatbestandes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht, wenn sich die Verpflichtung zur Ausschreibung aus anderweitigen Regelungen ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 14 ff.; ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 6 P 6.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 36 Rn. 36).

    Damit weiche es von folgendem Rechtssatz ab, von dem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - (BVerwGE 136, 29 Rn. 21) verkürzt ausgehe:.

  • BVerwG, 09.01.2007 - 6 P 6.06

    Mitwirkung des Personalrats bei Stellenausschreibungen; künstlerisches Personal

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22
    Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht zuvor bereits für das insofern ebenfalls wortgleiche Personalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 6 P 6.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 36) und hat es in seinem Beschluss vom 4. Februar 2014 - 6 PB 36.13 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 Rn. 5) für das Bundespersonalvertretungsgesetz noch einmal bestätigt.

    Außerdem besteht die von der Beschwerde angeführte Gefahr eines Leerlaufens des Mitbestimmungstatbestandes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht, wenn sich die Verpflichtung zur Ausschreibung aus anderweitigen Regelungen ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 14 ff.; ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 6 P 6.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 36 Rn. 36).

    Dies ergibt sich zweifelsfrei auch aus dem im Anschluss an das Zitat verwiesenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2007 - 6 P 6.06 - (Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 36 Rn. 34).

  • BVerwG, 28.07.2014 - 5 PB 1.14

    Verweigerung der Zustimmung eines Personalrats zu einer Maßnahme i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22
    Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22
    Denn sie setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander, wonach ein Beförderungsdienstposten voraussetze, dass - erstens - der Dienstposten gegenüber dem Statusamt des betroffenen Beamten höherwertig sei und dass - zweitens - sich die Besetzung des Dienstpostens auch nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 17) als eine vorweggenommene Beförderungsentscheidung darstelle und sie mit Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen ohne weitere Auswahlentscheidung zur Beförderung des ausgewählten Dienstposteninhabers, der durch die Übertragung dieses Dienstpostens einen Bewährungsvorsprung erlangt, führen könne.
  • BVerwG, 04.02.2014 - 6 PB 36.13

    Mitbestimmung beim Absehen von Stellenausschreibungen; Abweichung von einer

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22
    Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht zuvor bereits für das insofern ebenfalls wortgleiche Personalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 6 P 6.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 36) und hat es in seinem Beschluss vom 4. Februar 2014 - 6 PB 36.13 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 Rn. 5) für das Bundespersonalvertretungsgesetz noch einmal bestätigt.
  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PB 10.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Divergenz;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22
    Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.).
  • BVerwG, 29.09.2020 - 5 P 7.19

    Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22
    Aus dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2020 - 5 P 7.19 - (Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 23 Rn. 18) ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil die Entscheidung die Mitbestimmungspflicht bei einer Änderung der Modalitäten der Ausschreibung betrifft und sich zu der Frage, ob der einschlägige Mitbestimmungstatbestand (§ 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a. F.) selbst eine Ausschreibungspflicht begründet, nicht verhält.
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 PB 25.19

    Mitbestimmung bei der Beschaffung ballistischer Schutzhelme durch die

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22
    Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 5 PB 25.19 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21

    Verletzung personalvertretungsrechtlicher Amtspflichten zugleich als

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22
    Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte (stRspr, vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N. und vom 16. Juni 2022 - 5 PB 18.21 - NZA-RR 2022, 604 Rn. 17).
  • BVerwG, 28.03.1994 - 6 PB 22.93
    Auszug aus BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22
    Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der allein geltend gemachten

  • BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22

    Mitbestimmung beim Absehen von Ausschreibung

    Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 12, vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 6, vom 4. Februar 2014 - 6 PB 36.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 Rn. 5, 8 und vom 30. Dezember 2022 - 5 PB 2.22 - PersV 2023, 265 Rn. 10).
  • BVerwG, 08.06.2023 - 5 P 3.22

    Zum (fehlenden) personalvertretungsrechtlichen Maßnahmecharakter externer

    Anknüpfend daran und dem Zweck der auf Gesetz oder Übung beruhenden Ausschreibungsverpflichtungen, den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschäftigten einer Dienststelle zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 5 PB 2.22 - juris Rn. 14), ist der in Rede stehenden Stellenausschreibung auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch in Bezug auf die Beschäftigungsverhältnisse keine unmittelbare Gestaltungswirkung beizumessen.
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